Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15 u.a.) das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasse weiterhin auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten werde, in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung stärkte damit insbesondere die Rechte von schwer erkrankten Menschen, die selbstbestimmt über das Ende ihres Lebens entscheiden wollen.
In der Folgezeit stellte sich indes heraus, dass schlichtweg ein Zugang zu Medikamenten fehlt, die geeignet sind, das Leben auf humane Weise zu beenden. Ein solches Medikament ist beispielsweise das Barbiturat Natrium-Pentobarbital, das schon lange in der Tiermedizin eingesetzt wird. Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ab. Das Bundesvewaltungsgericht entschied sodann am 7. November 2023 (3 C 8.22 u.a.), dass diese Entscheidung rechtmäßig sei. Das Gericht argumentierte, dass seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 verschiedene Organisationen die Vermittlung von Ärzten aufgenommen hätten, die bereit seien, Suizidhilfe zu leisten. Die aus einem Fehlgebrauch resultierenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung seien angesichts der einfachen Anwendbarkeit des Präparates Natrium-Pentobarbital demgegenüber zu hoch.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob von einer echten Freiheit, sich das Leben zu nehmen, gesprochen werden kann, wenn Sterbewillige zunächst einen Arzt finden müssen, der bereit ist, ihnen beim Suizid zu helfen. Auch im Betreuungsrecht kommt es immer wieder zu Fällen, die Entscheidungen an der Grenze zwischen Leben und Tod betreffen. fs